Urteil Berni Schade Friseure Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Berni Schade
Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Berni Schade Friseure Ges. m. b. Haftung – BFH vom 3.5.1975 – Az. 7 400 Qk 5554/14
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Kaspar Frenzel gegenüber seinem Arbeitgeber Berni Schade Friseure Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Viktoria Reich unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 8.9.2000
Aktenzeichen: r 801 5S 9066/20
GmbHR 1964, 21355